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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 33/21t

Worum es ging: Wird eine jedes Jahr gezahlte Prämie zum festen Anspruch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zahlt der Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig, ohne ausdrücklich zu betonen, dass sie freiwillig und jederzeit widerrufbar ist, kann daraus ein fester Anspruch entstehen. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Betrachtung vom Verhalten des Arbeitgebers haben mussten. Was der Arbeitgeber innerlich wollte, zählt dabei nicht.

Nein. Eine Vereinbarung, mit der Ihr Arbeitgeber Ihnen durch den Ausspruch einer Kündigung den Anspruch auf bereits verdientes Entgelt nehmen kann, verletzt Ihre geschützten Interessen grob und ist sittenwidrig. Das gilt etwa für eine Treueprämie, die vom ungekündigten Bestand des Dienstverhältnisses zu einem späteren Stichtag abhängig gemacht wird, und auch dann, wenn die Prämie freiwillig und widerruflich gewährt wurde.

Nein. Wurde Ihnen eine Prämie für ein Jahresziel zugesagt, haben Sie schon ab Jahresbeginn darauf hingearbeitet. Eine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, diesen Anspruch durch eine Kündigung kurz vor dem Ende des Zeitraums zu vernichten, ist sittenwidrig und damit unwirksam.

Ja, aber nur wenn der Anspruch überhaupt besteht. Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Prämie, sondern setzt ihn voraus. Besteht er dem Grunde nach und endet Ihr Dienstverhältnis vor der Fälligkeit, gebührt Ihnen der anteilige Betrag.

Sind Sie durch einen Anwalt vertreten, muss Ihnen das Gericht die Folgen Ihres Verhaltens nicht erklären. Es muss Sie auch nicht dazu anleiten, bestimmte Anträge zu stellen. Darauf hinzuwirken, dass Sie Ihr Begehren ändern, ist ebenfalls nicht Sache des Gerichts.

Das Gericht muss Sie nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern. Eine bloße Richtigstellung, etwa der genauen Bezeichnung eines Grundstücks, ist aber keine solche Änderung. Nach einer späteren Gesetzesänderung muss das Gericht Sie zudem darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Begehren offensichtlich nicht zu Ihrem Ziel passt, und Ihnen Gelegenheit zur Änderung geben.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.323 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

8ObA33/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* K*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei V* Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., *, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen restlich 2.280,19 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2021, GZ 11 Ra 17/21f-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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