OGH 4 Ob 120/21g
Worum es ging: Kann ich aus der Garantie klagen, solange das Verbot gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auf Zahlung nicht. Solange das gerichtliche Verbot wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme wirkt, ist die Forderung aus der Bankgarantie nicht fällig. Sie können in dieser Zeit aber auf Feststellung klagen.
Eine Garantie wird nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden, sondern auch danach, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist und welchen Zweck sie hat. Bei einer Bankgarantie zählt im Regelfall vor allem der Text der Urkunde selbst, weil sie vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst ist.
Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Wann eine Leistung fällig ist, richtet sich zuerst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wobei der Zweck des Vertrags eine wichtige Rolle spielt, und nach dem Gesetz. Ergibt sich daraus nichts, entscheidet die Natur der Leistung. Erst wenn auch das versagt, ist ohne unnötigen Aufschub zu leisten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.04.2021, 4 R 115/20s-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1333 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 9.087 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Geschäftszahl
4Ob120/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek sowie den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 32.681,74 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2021, GZ 4 R 115/20s-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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