Wann muss ich zahlen, wenn kein Termin vereinbart ist?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Auftraggeber
Wann eine Leistung fällig ist, richtet sich zuerst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wobei der Zweck des Vertrags eine wichtige Rolle spielt, und nach dem Gesetz. Ergibt sich daraus nichts, entscheidet die Natur der Leistung. Erst wenn auch das versagt, ist ohne unnötigen Aufschub zu leisten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die Fälligkeit richtet sich primär nach (ausdrücklicher oder konkludenter) Vereinbarung, wobei der Vertragszweck eine maßgebende Rolle spielt, und nach Gesetz, subsidiär auch nach der Natur der Leistung. Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist „ohne unnötigen Aufschub" zu leisten (1 Ob 122/00y mwN; Bollenberger aaO § 904 Rz 2; Reischauer aaO § 904 Rz 5).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 9 Ob 2/25x, 29.04.2025
- OGH 4 Ob 120/21g, 27.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 234/20y, 28.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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