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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

ABGB § 1333

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung. Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden § 1333. (1)Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet. (2)Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Ihnen jemand einen Schaden zugefügt hat, müssen Sie kein eigenes Geld einsetzen, um ihn zu beheben. Sie sind nicht verpflichtet, die Behebung des Schadens vorzufinanzieren.

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Geld für die Behebung des Schadens einzusetzen. Der Schädiger muss Ihnen dafür einen angemessenen Vorschuss zur Verfügung stellen. Sie müssen ihn dazu aber auffordern.

Zahlt Ihnen jemand eine Geldschuld zu spät, stehen Ihnen gesetzliche Zinsen zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Schuldner an der Verspätung ein Verschulden trifft. Die Zinsen sollen den Vorteil des Schuldners und Ihren Nachteil aus der verspäteten Zahlung ausgleichen.

Ja. Rückständiger Geldunterhalt ist eine Geldforderung wie jede andere. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, schuldet er Ihnen dafür auch Verzugszinsen. Das gilt ebenso für vorläufig festgesetzten Unterhalt.

Nein. Eine Klausel, nach der Sie alle Kosten ersetzen müssen, die der Bank oder ihren Beauftragten notwendig und zweckdienlich erscheinen, ist unwirksam. Sie stellt nicht auf die tatsächlich zweckmäßigen Kosten und deren Verhältnis zur Forderung ab und benachteiligt Sie damit gröblich.

Ja. Schließt ein Inkassobüro mit Ihnen eine Ratenzahlung oder ein Anerkenntnis ab, muss es die Inkassokosten aufschlüsseln und jeden einzelnen Betreibungsschritt ausweisen. Fehlt das, verstößt das Vorgehen gegen das Konsumentenschutzgesetz.

Eine Klausel, die pauschal zwischen zwanzig und sechzig Euro an Betreibungskosten verrechnet, ohne auf die Höhe der offenen Forderung Rücksicht zu nehmen, ist unzulässig. Solche Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Eine Vertragsstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden. Ihre Grenze findet eine solche Vereinbarung nur dort, wo sie gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Sie schiebt in aller Regel nur hinaus, wann die Forderung eingefordert werden darf. Fällig bleibt die Schuld trotzdem. Das gilt vor allem dann, wenn die Stundung erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.

Ja. Der Schädiger muss alle zweckmäßigen Aufwendungen zur Behebung des Schadens tragen, auch die Kosten dafür, das nötige Geld zu beschaffen. Zinsen für einen aufgenommenen Kredit gehören dazu. Für Zinsen über dem gesetzlichen Satz müssen Sie den Schädiger allerdings vorher aufgefordert haben, Ihnen das Geld vorzustrecken.

Ja. Ein Zahlungsaufschub verschiebt in der Regel nur, ab wann Ihr Gläubiger die Schuld einfordern darf. Der Zeitpunkt, zu dem die Schuld fällig geworden ist, bleibt davon unberührt. Das gilt vor allem dann, wenn der Aufschub erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.

Kosten für Mahnschreiben zählen wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung zu den Prozesskosten, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Gibt es dafür keinen eigenen privatrechtlichen Titel, ist es unzulässig, sie mit einer eigenen Klage durchzusetzen.

Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen Ihnen ohne Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls zu; sie sind eine Mindestpauschale. Einen darüber hinausgehenden Nachteil können Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit verlangen, müssen ihn aber behaupten und beweisen. Ein entgangener Anlagegewinn zählt dazu, wenn Sie die Gelegenheit genützt hätten und ihr Eintreten nach den üblichen Marktverhältnissen praktisch sicher gewesen wäre.

Die Regel über die Folgen verspäteter Zahlung gilt für jede Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Sie gilt auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig von der Art des Vertrags. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht verletzt wurde.

Nicht ganz. Auch Zinseszinsen setzen einen Verzug voraus. Im üblichen Sprachgebrauch sind mit Verzugszinsen aber nur die Zinsen vom fälligen Kapital gemeint, während die Zinsen für die Säumnis bei der Zinsenzahlung Zinseszinsen heißen. Darauf kommt es bei der Anmeldung im Verteilungsverfahren an.

Ein Betrag, der in einem Arbeits- oder Sozialrechtsverfahren vorläufig gezahlt wurde, ist zurückzuerstatten. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen.

Nach diesem Rechtssatz waren Zinsen für einen wegen Nichtigkeit zurückzuzahlenden Geldbetrag erst ab der Zustellung der Klage zu zahlen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht im Jahr 2017 ausdrücklich als überholt bezeichnet. Wie er den Beginn der Zinsen heute beurteilt, geht aus dieser Quelle nicht hervor; verlassen Sie sich daher nicht auf diese Regel.

Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher zurückzuzahlen ist, nennt man Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist dem Gesetz als allgemeine Erscheinung fremd. Für die Folgen einer verzögerten Zahlung werden aber alle Arten von Zinsen gleich behandelt.

Das hängt vom Verschulden ab. Bei leichter Fahrlässigkeit wird nicht mit Ihren persönlichen Zinsen gerechnet, sondern mit den allgemeinen Kreditkosten oder Anlagezinsen. Bei grobem Verschulden zählt dagegen, ob Sie wegen schlechter Bonität besonders hohe Zinsen zahlen mussten oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätten.

Ob die Ausgleichszahlung vor der Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den Umständen des Falls billig erscheint, einen Kaufkraftverlust oder notwendige Finanzierungskosten auszugleichen. Ab der Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.

Kosten eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Eintreiben einer Forderung können Sie nicht mit einer eigenen Klage geltend machen, solange sie zur Hauptforderung gehören. Sie sind im Kostenverzeichnis des Prozesses anzuführen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nicht.

Nein. Wenn Sie als einer von mehreren Schädigern geklagt wurden und Zinsen wegen verspäteter Zahlung leisten mussten, können Sie diese Zinsen von den anderen nicht zurückverlangen. Die Zinsen sind keine unmittelbare Folge der Schädigung, sondern treffen nur denjenigen, der selbst gemahnt oder geklagt wurde.

Nein. Wenn Sie den höheren Wert eines späteren Zeitpunkts fordern, können Sie die Zinsen davon nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt verlangen. Beides zusammen würde Sie doppelt begünstigen.

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