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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.08.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 38/21b

Worum es ging: Bin ich weg, auch wenn die Entlassung unberechtigt war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 29 ArbVG § 106 ArbVG § 122 ArbVG § 36 ArbVG § 52 ArbVG § 53 ArbVG § 59 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.649 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Geschäftszahl

8ObA38/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* M*, vertreten durch Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Angestelltenbetriebsrat G* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Nichtigkeit (in eventu Anfechtung) einer Betriebsratswahl, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 8 Ra 94/20g-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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