OGH 8 ObA 38/21b
Worum es ging: Bin ich weg, auch wenn die Entlassung unberechtigt war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.03.2021, 8 Ra 94/20g-19
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 29 ArbVG § 106 ArbVG § 122 ArbVG § 36 ArbVG § 52 ArbVG § 53 ArbVG § 59 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.649 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Geschäftszahl
8ObA38/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* M*, vertreten durch Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Angestelltenbetriebsrat G* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Nichtigkeit (in eventu Anfechtung) einer Betriebsratswahl, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 8 Ra 94/20g-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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