Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2021 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 99/21d

Worum es ging: Schützt mich als Fußgänger das Rechtsfahrgebot der Autos?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gebot, rechts zu fahren, soll auch bewirken, dass Sie sich von links her gefahrlos der Fahrbahnmitte nähern können, um die Straße zu überqueren. Gefahren durch Verkehrsteilnehmer, die von rechts in den fließenden Verkehr eindringen, deckt es dagegen nicht ab.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 52 StVO 1960 § 68 StVO 1960 § 7 StVO 1960 § 76 ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

52 Absätze, 13.985 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Geschäftszahl

2Ob99/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B* S*, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei K* H*, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 13.290 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2021, GZ 36 R 254/20z-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. September 2020, GZ 28 C 846/19z-23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. September 2020, GZ 28 C 846/19z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail