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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 151/20z

Worum es ging: Trifft mich Mitschuld, wenn ich vor Schreck falsch reagierte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.

Ja. Die Vorschrift über Übungsfahrten dient auch Ihrer eigenen Sicherheit als Fahrschüler. Sie soll Unfälle bei solchen Fahrten verhindern.

Nein. Ein Fahrlehrer darf Sie als Fahrschüler nicht in eine Verkehrslage bringen, der Sie voraussichtlich noch nicht gewachsen sind.

Bei der Frage, ob den Fahrlehrer ein Verschulden trifft, ist seine besondere Pflicht gegenüber dem Fahrschüler zu berücksichtigen. Die zivilrechtliche Haftung für einen Unfall, den ein Fahrschüler mit dem Schulfahrzeug verkehrswidrig verursacht, trifft grundsätzlich den Lehrenden.

Nein. Selbst wenn Ihnen ein Fahrzeug auf seiner linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt, dürfen Sie nicht nach links ausweichen. Entschuldbar ist das nur, wenn Sie von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in Ihrer Fahrlinie auftauchenden Fahrzeug überrascht werden und deshalb eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzen.

Nur im äußersten Notfall und nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Zusammenstoß zu vermeiden, und Sie aus triftigen Gründen mit dem Gelingen rechnen dürfen. Wer sich bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen sieht und dabei rückblickend unzweckmäßig reagiert, trifft aber kein Verschulden.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 StVO 1960 § 22 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 7.737 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Geschäftszahl

2Ob151/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* P*, vertreten durch Dr. Otto Urban und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. N* A*, und 2. m* Versicherung*, beide vertreten durch Dr. Clemens Heigenhauser, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen 27.531,25 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 14.425,84 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juni 2020, GZ 6 R 45/20k-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Februar 2020, GZ 38 Cg 1/19p-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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