OGH 5 Ob 101/21w
Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
Gerichte dürfen eine Regel nur dann nicht auf einen ähnlichen Fall übertragen, wenn erkennbar ist, dass der Gesetzgeber sie bewusst auf den geregelten Fall beschränken wollte. Dass eine Regel so eng gemeint ist, wird nicht vermutet, sondern muss besonders nachgewiesen werden.
Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.
Nein. Wer eine Eigentumswohnung mietet, gilt nicht als Wärmeabnehmer im Sinn des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Eine vom Nutzflächenschlüssel abweichende Verteilung der Kosten der gemeinsamen Heizanlage können Sie daher nur über das Mietrechtsgesetz geltend machen.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Geschäftszahl
5Ob101/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. C*****, 2. K*****, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG, St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin o***** AG, *****, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Kapfenberg, wegen § 18 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 Z 8 und Z 8a HeizKG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. März 2021, GZ 7 R 98/20x-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen der § 25 Abs 2 HeizKG, § 37 Abs 3 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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