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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2021

OGH 5 Ob 101/21w

Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.

Gerichte dürfen eine Regel nur dann nicht auf einen ähnlichen Fall übertragen, wenn erkennbar ist, dass der Gesetzgeber sie bewusst auf den geregelten Fall beschränken wollte. Dass eine Regel so eng gemeint ist, wird nicht vermutet, sondern muss besonders nachgewiesen werden.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Nein. Wer eine Eigentumswohnung mietet, gilt nicht als Wärmeabnehmer im Sinn des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Eine vom Nutzflächenschlüssel abweichende Verteilung der Kosten der gemeinsamen Heizanlage können Sie daher nur über das Mietrechtsgesetz geltend machen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.662 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Geschäftszahl

5Ob101/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. C*****, 2. K*****, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG, St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin o***** AG, *****, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Kapfenberg, wegen § 18 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 Z 8 und Z 8a HeizKG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. März 2021, GZ 7 R 98/20x-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen der § 25 Abs 2 HeizKG, § 37 Abs 3 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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