Kann ich als Mieter die Heizkostenverteilung im Heizkostenverfahren bekämpfen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Interessen der Mieter wird durch die Informationsrechte nach § 18 Abs 3 HeizKG und die Möglichkeit von Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 9, 11 und 12 MRG Rechnung getragen. Auch unter der Annahme, nur durch die Einbeziehung auch der Mieter als Wärmeabnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG könnte den in § 1 HeizKG formulierten Zielen entsprochen werden, würde aus der gegenteiligen Rechtslage nur ein gesetzliches Effizienzdefizit, aber noch keine Verfassungswidrigkeit folgen.OGH 5 Ob 13/08k, 05.02.2008
- Dasselbe gilt für den Mieter eines Wohnungseigentumsbewerbers.OGH 5 Ob 168/04y, 03.08.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117385 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 101/21w, 05.08.2021
- OGH 5 Ob 175/18y, 06.11.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
- MRG § 24 · Anteil an besonderen Aufwendungen
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mieten Sie eine Wohnung, die im Wohnungseigentum steht, gilt in der Regel trotzdem das Mietrechtsgesetz. Ihr Anteil an den Betriebskosten richtet sich dann nach dem Verhältnis Ihrer Nutzfläche zur Nutzfläche aller Objekte im Haus. Wie die Miteigentümer untereinander stehen, spielt dafür keine Rolle.
Ohne schriftliche Vereinbarung mit allen Mietern richtet sich Ihr Anteil an den Betriebskosten nach der gesetzlichen Regel des Mietrechts. Ob Sie von einem Wohnungseigentümer mieten, ändert daran nichts. Nur wenn Ihnen der Wohnungseigentümer vertraglich genau jene Betriebskosten überträgt, die er selbst zu tragen hat, ist das eine zulässige Vereinbarung.