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Kann ich als Mieter die Heizkostenverteilung im Heizkostenverfahren bekämpfen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Nein. Wer eine Eigentumswohnung mietet, gilt nicht als Wärmeabnehmer im Sinn des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Eine vom Nutzflächenschlüssel abweichende Verteilung der Kosten der gemeinsamen Heizanlage können Sie daher nur über das Mietrechtsgesetz geltend machen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. Abweichungen vom Nutzflächenschlüssel bei der Verteilung der Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage können vom Mieter einer Eigentumswohnung nicht auf die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetz gestützt und in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 leg cit durchgesetzt werden; hiefür bieten sich nur die Bestimmungen des MRG (§§ 17, 24, 37 Abs 1 Z 9 und Z 12) an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117385 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Betriebskosten bei gemieteter Eigentumswohnung

Mieten Sie eine Wohnung, die im Wohnungseigentum steht, gilt in der Regel trotzdem das Mietrechtsgesetz. Ihr Anteil an den Betriebskosten richtet sich dann nach dem Verhältnis Ihrer Nutzfläche zur Nutzfläche aller Objekte im Haus. Wie die Miteigentümer untereinander stehen, spielt dafür keine Rolle.

günstig für Mieter Betriebskostenanteil des Mieters im Wohnungseigentum

Ohne schriftliche Vereinbarung mit allen Mietern richtet sich Ihr Anteil an den Betriebskosten nach der gesetzlichen Regel des Mietrechts. Ob Sie von einem Wohnungseigentümer mieten, ändert daran nichts. Nur wenn Ihnen der Wohnungseigentümer vertraglich genau jene Betriebskosten überträgt, die er selbst zu tragen hat, ist das eine zulässige Vereinbarung.

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