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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.08.2021 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 131/21i

Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel jeden Grund einzeln bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

In der Regel nein. Ob die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, beurteilen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls. Darin liegt meist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnet.

Nein. Eine häusliche Gemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung voraus, also eine Beziehung, die als Gemeinschaft anzusehen ist. Vorübergehende, gelegentliche Besuche stellen die aufgehobene häusliche Gemeinschaft nicht wieder her.

Nein. Kocht die Frau weiter für den Mann und nehmen beide regelmäßig die Hauptmahlzeiten gemeinsam ein, ist die häusliche Gemeinschaft trotz getrennter Wohnungen nicht aufgehoben. Halten Sie nach einer deutlichen Einschränkung der gemeinsamen Lebensführung nur einzelne Kontakte in abgegrenzten Bereichen aufrecht, ändert das an einer Aufhebung nichts; es kommt auf die Umstände im Einzelfall an.

Zur häuslichen Gemeinschaft zählen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und die Wirtschaftsgemeinschaft. Erst wenn alle drei weggefallen sind, ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben.

Ja, das kann sie sein. Gelegentlicher Geschlechtsverkehr sagt über die Intensität der Beziehung wenig aus und schließt eine unheilbare Zerrüttung nicht aus. Auch ein kurzer Besuch über einen Nachmittag oder Abend ist keine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 90 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.577 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.08.2021

Geschäftszahl

6Ob131/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, geboren *****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagte Partei D***** M***** S*****, geboren *****, vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 2021, GZ 44 R 68/21g-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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