OGH 1 Ob 124/21y
Worum es ging: Zählt auch eine stillschweigende Zusatzvereinbarung zu meinem Mietvertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Als Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag gilt nicht nur, was im schriftlichen Vertrag steht. Auch eine nachträgliche Absprache, die bloß durch Dulden zustande gekommen ist und Ihr Mietrecht erweitert, zählt dazu, selbst wenn sie mit dem schriftlichen Wortlaut nicht übereinstimmt.
Ungewöhnlich ist eine Zusatzvereinbarung dann, wenn sie bei vergleichbaren Mietobjekten und vergleichbaren Verträgen gar nicht oder nur äußerst selten getroffen wird. Es kommt also auf die Art des Mietobjekts und auf den Inhalt Ihres konkreten Vertrags an; maßgeblich sind objektive Erwägungen.
Ja, jedenfalls in der Großstadt. Ungewöhnlich ist eine Zusatzvereinbarung, die der typischen Interessenlage der Beteiligten nicht entspricht. Wird Ihnen zu einem schriftlichen Mietvertrag, der nur über die Wohnung geschlossen wurde, zusätzlich unentgeltlich ein Abstellplatz für das Auto überlassen, ist das im großstädtischen Raum ungewöhnlich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 21.04.2021, 38 R 279/20s-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 1416 ABGB § 907a MRG § 15 MRG § 2 ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
39 Absätze, 16.633 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Geschäftszahl
1Ob124/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* R*, vertreten durch Dr. Clemens Vintschgau, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S*, 2. E* B*, beide vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, wegen 577,75 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2021, GZ 38 R 279/20s-24, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 16. Oktober 2020, GZ 33 C 220/19s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei 577,75 EUR samt 8,58 % Zinsen seit 6. 11. 2019 zu zahlen, wird abgewiesen.
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