OGH 1 Ob 158/21y
Worum es ging: Wonach wird abgewogen, ob mein Verhalten zu gefährlich war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Abgewogen wird dreierlei: welche Pflichten überhaupt erfüllt werden können, wie sehr das Verhalten geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, und wie wertvoll die bedrohten Güter und Interessen sind. Die Gefährlichkeit wird aus der Sicht eines Sachkundigen im Zeitpunkt der Handlung beurteilt. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit und Entfaltung.
Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.
Rechtswidrig kann ein Verhalten auch dann sein, wenn es allgemeine Verhaltensregeln verletzt, die sich aus dem Schutz absoluter Rechte ableiten. Umgekehrt bedeutet die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts aber nicht zwingend, dass die Handlung rechtswidrig war.
Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.
Ob ein Eingriff in ein fremdes Recht rechtswidrig ist, entscheidet eine Abwägung der Interessen. Dabei zählt auch, wie wahrscheinlich es war, dass fremde Interessen zu Schaden kommen. Diese Wahrscheinlichkeit hängt auch davon ab, wie stark die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Ja, überwiegend. In dem entschiedenen Fall trug der flüchtende Rechtsbrecher vier Fünftel und der verfolgende Polizeibeamte ein Fünftel, weil dieser zu schnell für die örtlichen Verhältnisse fuhr und von der Fahrbahn abkam. Ein Mitverschulden des Verfolgers ist zwar möglich, doch muss der Verfolgte es beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 09.02.2021, 13 Cg 91/20t-10
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.06.2021, 2 R 60/21p-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Geschäftszahl
1Ob158/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden T*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 17.673 EUR sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 17.673 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2021, GZ 2 R 60/21p-19, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Februar 2021, GZ 13 Cg 91/20t-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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