Haftet jemand schon deshalb, weil er mein Recht verletzt hat?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Eigentümer
Rechtswidrig kann ein Verhalten auch dann sein, wenn es allgemeine Verhaltensregeln verletzt, die sich aus dem Schutz absoluter Rechte ableiten. Umgekehrt bedeutet die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts aber nicht zwingend, dass die Handlung rechtswidrig war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich auch aus der Verletzung von aus dem absoluten Güterschutz abgeleiteten allgemeinen Verhaltensnormen ergeben, doch kann aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war.OGH 3 Ob 236/17b, 21.02.2018
- Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.OGH 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
- Die konkrete Feststellung der Rechtswidrigkeit erfordert eine umfassende Interessenabwägung.OGH 2 Ob 273/05v, 19.04.2007
- Das Urteil der Rechtswidrigkeit bezieht sich nämlich nur auf menschliches Verhalten (Verhaltensunrecht), nicht aber auf den nachteiligen Erfolg.OGH 2 Ob 74/95, 12.10.1995
- Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde.OGH 1 Ob 25/91, 30.10.1991
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag.OGH 1 Ob 658/83, 31.08.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 27.
- OGH 6 Ob 3/26y, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 158/21y, 07.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
Verwandte Fragen
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