Wonach wird abgewogen, ob mein Verhalten zu gefährlich war?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Veranstalter, Betriebe
Abgewogen wird dreierlei: welche Pflichten überhaupt erfüllt werden können, wie sehr das Verhalten geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, und wie wertvoll die bedrohten Güter und Interessen sind. Die Gefährlichkeit wird aus der Sicht eines Sachkundigen im Zeitpunkt der Handlung beurteilt. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit und Entfaltung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten.OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025
- Hier: Vorführung nach § 9 UbG.OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023
- Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.OGH 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
- Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Rang des betroffenen Rechtsgutes, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten.OGH 2 Ob 273/05v, 19.04.2007
- Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut.OGH 4 Ob 52/06k, 19.12.2006
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- Bei der Interessenabwägung ist einerseits das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und den Entfaltungsmöglichkeiten, also die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter, jeweils ex ante beurteilt, zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 52/06k, 19.12.2006
- Diese Gefährlichkeit ist vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit sowie das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung zu prüfen.OGH 5 Ob 659/83, 27.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 6 Ob 3/26y, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 158/21y, 07.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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