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Wonach wird abgewogen, ob mein Verhalten zu gefährlich war?

betrifft Geschädigte, Schädiger, Veranstalter, Betriebe
Abgewogen wird dreierlei: welche Pflichten überhaupt erfüllt werden können, wie sehr das Verhalten geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, und wie wertvoll die bedrohten Güter und Interessen sind. Die Gefährlichkeit wird aus der Sicht eines Sachkundigen im Zeitpunkt der Handlung beurteilt. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit und Entfaltung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 20.

Im Gesetz

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