Wann gilt riskantes Verhalten rechtlich als verboten?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Verletzte
Ob ein Eingriff in ein fremdes Recht rechtswidrig ist, entscheidet eine Abwägung der Interessen. Dabei zählt auch, wie wahrscheinlich es war, dass fremde Interessen zu Schaden kommen. Diese Wahrscheinlichkeit hängt auch davon ab, wie stark die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei der zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verstoßes gegen ein absolutes Recht erforderlichen Interessenabwägung ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: „Berufsrisiko eines Polizisten" (statt „allgemeines Lebensrisiko" wie in T2).OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023
- Hier: Vorführung nach § 9 UbG.OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023
- Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.OGH 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
- Ferner ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können.OGH 1 Ob 313/98f, 23.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023175 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 10 Ob 39/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 158/21y, 07.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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