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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.09.2021 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 166/21d

Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn das Gericht nicht von Amts wegen löscht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.003 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Geschäftszahl

5Ob166/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Einschreiters H*****, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen Einverleibung der Löschung der Baurechtseinlage EZ ***** KG ***** sowie des in EZ ***** KG ***** einverleibten Baurechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Juli 2021, AZ 53 R 121/21g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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