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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 52/21t

Worum es ging: Hafte ich als Fahrschüler für einen Unfall?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur eingeschränkt. Als Fahrschüler sind Sie für einen Unfall nur verantwortlich, wenn Sie die Gefährlichkeit Ihres Fahrverhaltens aufgrund des schon erhaltenen Unterrichts oder der allgemeinen Erfahrung erkennen und sich fahrtechnisch und rechtlich richtig hätten verhalten können.

Ein Mitverschulden trifft Sie nur dann, wenn in den betroffenen Kreisen bereits allgemein bekannt ist, dass jeder vernünftige Mensch solche Schutzmaßnahmen anwendet. Es genügt, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten haben.

Nein. Hat das Gericht über Ihre Forderung und über eine Gegenforderung getrennt abgesprochen, wird keiner dieser beiden Aussprüche für sich allein rechtskräftig, sondern nur die Entscheidung über das Begehren. Das Berufungsgericht darf die Beträge daher richtigstellen, ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen.

Nein. Ein Fahrlehrer darf Sie als Fahrschüler nicht in eine Verkehrslage bringen, der Sie voraussichtlich noch nicht gewachsen sind.

Bei der Frage, ob den Fahrlehrer ein Verschulden trifft, ist seine besondere Pflicht gegenüber dem Fahrschüler zu berücksichtigen. Die zivilrechtliche Haftung für einen Unfall, den ein Fahrschüler mit dem Schulfahrzeug verkehrswidrig verursacht, trifft grundsätzlich den Lehrenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1313a ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

69 Absätze, 27.366 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

2Ob52/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* Z*, vertreten durch Mag. Dr. Christoph Mizelli und Mag. Daniela Gruber, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei F*, Inhaber L* S*, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.693,25 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2020, GZ 2 R 19/20z-57, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 17. Jänner 2020, GZ 2 C 374/18m-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich der unbekämpft gebliebenen Aussprüche der Vorinstanzen insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 4.987,69 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. 6. 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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