Ab wann gilt ein Urteil, das etwas verbietet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebote werden in der Regel als reine Unterlassungsverpflichtungen qualifiziert.OGH 4 Ob 206/19a, 19.12.2019
- Hier: Leistungsfrist von neun Monaten für die Setzung bestimmter Baumaßnahmen angemessen.OGH 8 Ob 61/19g, 24.09.2019
- Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen.OGH 9 Ob 82/17z, 21.03.2018
- Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird.OGH 9 Ob 82/17z, 21.03.2018
- Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden.OGH 9 Ob 82/17z, 21.03.2018
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- Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs.OGH 4 Ob 147/17x, 23.01.2018
- Hier: Verbot, sich auf bestimmte Klauseln in AGB zu berufen (im Gegensatz zum Verbot des Verwendens).OGH 2 Ob 155/16g, 14.12.2017
- Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu.OGH 8 Ob 132/15t, 27.01.2017
- Hier: Leistungsfrist von vier Monaten angemessen.OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016
- Für den Bereich der Telekommunikation hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals eine dreimonatige Leistungsfrist für angemessen gehalten.OGH 5 Ob 118/13h, 25.07.2014
- Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein.OGH 2 Ob 131/12x, 29.08.2013
- Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung der sittenwidrigen AGB.)OGH 4 Ob 130/03a, 07.10.2003
- Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar.OGH 4 Ob 1/89, 07.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 22.
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 153/22h, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/21b, 25.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 86/21g, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 84/17v, 27.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 132/15t, 27.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen wollen, etwas zu tun, muss dieses Verhalten rechtswidrig sein. Ein Verhalten, das erlaubt ist, können Sie nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Handlung erst droht.
Ein Verbot ist zu weit gefasst, wenn Sie damit auch Dinge unterlassen müssten, zu denen Sie nach dem Gesetz gar nicht verpflichtet wären. Es darf also nicht über das hinausgehen, was Sie tatsächlich schulden.