OGH 4 Ob 153/21k
Worum es ging: Wann beschreibt ein Markenwort die Ware bloß?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Deutet ein Zeichen eine bestimmte Beschaffenheit nur an, liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen spricht man erst, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter für die angesprochenen Kreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenschritte erkennbar ist.
Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.
Die Hauptaufgabe einer Marke ist es, dem Verbraucher die Herkunft einer Ware oder Leistung zu garantieren, damit er sie ohne Verwechslungsgefahr von anderen unterscheiden kann. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Hinweis auf die Herkunft verstanden. Eine Verwechslungsgefahr entsteht nur, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.
Die einzelnen Gründe, aus denen eine Marke nicht eingetragen wird, sind gesondert zu prüfen. Unterscheidungskraft fehlt einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Kreise sie als Information über die Art der Waren oder Leistungen verstehen und nicht als Hinweis auf deren Herkunft. Eine beschreibende Marke ist deshalb auch nicht unterscheidungskräftig; die beiden Gründe überschneiden sich insoweit.
Ob einem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt, wird an den Waren und Dienstleistungen gemessen, für die es angemeldet wurde. Es kommt also nicht allgemein auf das Zeichen an, sondern auf den konkret beanspruchten Bereich. Im entschiedenen Fall ging es um die Wortmarke und die Wort-Bild-Marke MYFLAT.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 30.07.2021, 33 R 28/21m
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
4Ob153/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, sowie die Hofrätinnen Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin H* Rechtsanwälte GmbH, *, wegen Eintragung einer Wortmarke und einer Wort-Bild-Marke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2021, GZ 33 R 28/21m, 33 R 29/21h-3, mit dem die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamts vom 21. Jänner 2021, AM 12547/2019-4 und AM 12548/2019-4, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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