Ist ein neu erfundenes Wort als Kennzeichen geschützt?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“.OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025
- Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten.OGH 4 Ob 42/22p, 30.06.2022
- Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“.OGH 4 Ob 153/21k, 28.09.2021
- Hier: Kulinarium.OGH 4 Ob 90/20v, 22.09.2020
- Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH C-494/08P, Pranahaus). Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt.OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: „Schneewette“.OGH 4 Ob 78/18a, 23.08.2018
- Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können.OGH 4 Ob 78/18a, 23.08.2018
- Hier: FairUse.OGH 4 Ob 180/16y, 25.10.2016
- Hier: Wortfolge "Magic Mountains" für touristische Dienstleistungen nicht beschreibend.OGH 4 Ob 51/16b, 20.04.2016
- Hier: "Goldschmiedeakademie" - rein beschreibend.OGH 4 Ob 47/14m, 23.04.2014
- Hier: Unterschrift Jimi Hendrix.OGH 4 Ob 9/14y, 25.03.2014
- Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird.OGH 4 Ob 9/14y, 25.03.2014
- Hier: „Jimi Hendrix“.OGH 4 Ob 10/14w, 17.02.2014
- Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend.OGH 4 Ob 11/14t, 17.02.2014
- Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen.OGH 4 Ob 11/14t, 17.02.2014
- Hier: App „myTaxy“.OGH 4 Ob 102/12x, 18.09.2012
- Hier: „happy kauf"OGH 17 Ob 33/08i, 14.10.2008
- Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend.OGH 17 Ob 27/07f, 13.11.2007
- Hier: Die Unternehmensbezeichnung "djshop" in Bezug auf den Verkauf von Tonträgern und technischen Geräten zur Musikwiedergabe ist rein beschreibend.OGH 4 Ob 186/03m, 23.09.2003
- Hier: "BAZAR".OGH 4 Ob 160/03p, 19.08.2003
- Hier: "Internetfactory".OGH 4 Ob 230/01d, 27.11.2001
- Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend.OGH 4 Ob 230/01d, 27.11.2001
- Hier: Wortkombination "Dermanet".OGH 4 Ob 332/00b, 16.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109431 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 30.
- OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 129/25m, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/21k, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/20a, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 51/16b, 20.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4 Abs1 Z3; UWG §9 C1
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