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Kann eine beschreibende Marke trotzdem unterscheidungskräftig sein?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Die einzelnen Gründe, aus denen eine Marke nicht eingetragen wird, sind gesondert zu prüfen. Unterscheidungskraft fehlt einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Kreise sie als Information über die Art der Waren oder Leistungen verstehen und nicht als Hinweis auf deren Herkunft. Eine beschreibende Marke ist deshalb auch nicht unterscheidungskräftig; die beiden Gründe überschneiden sich insoweit.

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Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3–5 MSchG (Art 3 Abs 1 lit b–d MarkenRL) sind zwar nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (EuGH C-304/06, Eurohypo). Unterscheidungskraft fehlt bei einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft; eine beschreibende Marke im Sinn von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL ist daher auch nicht unterscheidungskräftig im Sinn vom § 4 Abs 1 Z 3 MSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL. Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (4 Ob 11/14t).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 6.

Genannte Normen

EWG-RL 89/104/EWG-Markenrichtlinie Art3 Abs1 litb; EWG-RL 89/104/EWG-Markenrichtlinie Art3 Abs1 litc; EWG-RL 89/104/EWG-Markenrichtlinie Art3 Abs1 litd; MSchG §4 Abs1 Z3; MSchG §4 Abs1 Z4; MSchG §4 Abs1 Z5; UMV - Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke Art7 Abs1

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