OGH 9 ObA 64/21h
Worum es ging: Wie werden verbindliche Regeln eines Kollektivvertrags verstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die verbindlichen Bestimmungen eines Kollektivvertrags werden wie ein Gesetz ausgelegt. Maßgeblich sind die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht dessen, der die Regel gesetzt hat.
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Ändert sich Ihr Arbeitszeitausmaß im Lauf des Kalenderjahres, werden die Sonderzahlungen anteilig nach einer Mischbetrachtung berechnet. Es zählt also nicht allein das Ausmaß am Ende des Jahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kollektivvertrag eine eigene Regelung dazu trifft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.03.2021, 7 Ra 73/20i-14
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 16 EStG 1988 § 67
Entscheidungstext
42 Absätze, 10.973 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
9ObA64/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* P*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak ua, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Verena Lanz, Rechtsanwältin in Graz, wegen 729,76 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 245,61 EUR brutto sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 7 Ra 73/20i-14, mit dem den Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. September 2020, GZ 25 Cga 58/20s-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
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