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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 105/21p

Worum es ging: Wer trägt das Risiko, wenn ein Vertragstext unklar ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.

Ja. Wird der Betrieb in der toten Saison stillgelegt, rechtfertigt das in der Regel, befristete Arbeitsverträge aneinanderzureihen. Voraussetzung ist, dass die Auslastung Ihre Beschäftigung in dieser Zeit tatsächlich nicht zulässt. Dass ein Arbeitgeber Aufträge verliert, ist dagegen kein vergleichbarer Grund.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ABGB § 915 AngG Art. 1 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.746 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

9ObA105/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** H*****, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen 24.771,48 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2021, GZ 12 Ra 56/21y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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