Sind mehrere befristete Verträge im Saisonbetrieb zulässig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Erhalt von Aufträgen eines Auftraggebers ist kein externer, vom Arbeitgeber unbeeinflussbarer Faktor, vergleichbar jenem der „toten Saison“ in diversen Branchen.OGH 9 ObA 4/18f, 25.04.2018
- Hier: Billeteurin an einem Theater; kein Fall der Stilllegung eines Betriebs während der „toten Saison".OGH 9 ObA 136/07a, 10.04.2008
- Der Zirkusbetrieb ist als echter "Saisonbetrieb" zu beurteilen.OGH 8 ObA 167/02w, 20.03.2003
- Es steht fest, dass die Auslastung des Betriebes während einer bestimmten Jahreszeit die Beschäftigung des Klägers nicht ermöglicht, die Beendigung des Dienstverhältnisses also einem dringenden Bedürfnis der betrieblichen Organisation entspringt.OGH 8 ObA 58/98g, 25.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 9 ObA 105/21p, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 4/18f, 25.04.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.