Wer trägt das Risiko, wenn ein Vertragstext unklar ist?
betrifft Vertragspartner, Konsument, Unternehmer, Arbeitnehmer
Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (87 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1353 Satz 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden.OGH 6 Ob 142/10s, 17.12.2010
- § 915 ABGB kommt nur subsidiär in Ermangelung eines ermittelbaren Erklärungsinhalts zum Tragen.OGH 5 Ob 32/09f, 24.03.2009
- Hier: § 915 zweiter Fall ABGB nicht anwendbar: Wie die Entstehungsgeschichte des Vertrags zeigt, wirkten beide Parteien maßgebend an dessen Formulierungen mit; Energieversorgungsvertrag nach ElWOG.OGH 6 Ob 100/05g, 03.11.2005
- Die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB ist bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis nicht anzuwenden.OGH 8 ObA 80/98t, 16.04.1998
- Undeutlichkeiten beziehungsweise Unklarheiten bezüglich der Widmungsnotwendigkeit schuldmindernder Zahlungen einerseits und Anrechnung auf welchen der aushaftenden Kredite andererseits gehen ausschließlich gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der Bank.OGH 10 Ob 509/96, 27.02.1996
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- § 915 ABGB findet nur subsidiär Anwendung, wenn sich die Undeutlichkeit nach den im § 914 ABGB normierten Auslegungsregeln nicht beheben lässt.OGH 8 Ob 606/87, 27.04.1988
- Zunächst ist zu prüfen, ob sich nach der Auslegungsregel des § 914 ABGB ein eindeutiger Sinn der Vertragserklärungen ergibt. Bejahendenfalls kommt § 915 ABGB gar nicht zur Anwendung.OGH 6 Ob 675/83, 12.07.1984
- Hier: Pönale "pro Tag" = "pro Kalendertag"OGH 5 Ob 641/82, 22.06.1982
- BankgarantieOGH 5 Ob 539/82, 16.03.1982
- Anwendung des § 915 ABGB, wenn die unmittelbare Auslegung in der einen oder anderen Richtung mangels jeglicher zusätzlicher Beweisgrundlagen nicht möglich ist und auch die Auslegungsregeln des § 914 ABGB zu keinem Ergebnis führt.OGH 4 Ob 55/79, 25.09.1979
- § 915 ABGB greift nur dann ein, wenn sich zweifelhafte und unklare Äußerungen weder aus der Parteiabsicht noch aus der Verkehrsübung erklären lassen.OGH 5 Ob 96/69, 18.06.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 87.
- OGH 3 Ob 25/26m, 29.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 124/25a, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 93/23a, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 52/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 46/23i, 26.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Auslegung unklarer Vertragsbestimmungen
Vertragsrecht · Auslegung unentgeltlicher Geschäfte
Vertragsrecht · Unklare Formulierung geht zu wessen Lasten
Versicherung · Auslegung unklarer Versicherungsbedingungen
Vertragsrecht · Auslegung eines Vertrags nach dem Zweck