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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2021 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 169/21y

Worum es ging: Wie lange kann ich Schenkungen für meinen Pflichtteil geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für den Teil des Pflichtteils, der sich erst aus der Berücksichtigung von Schenkungen ergibt, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Sie gilt auch dann, wenn Sie im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt wurden, ohne dass bestimmte Schenkungen angeordnet waren. Sie gilt ebenso gegenüber einem Miterben.

Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Wissen über den Schaden und die Person des Schädigers. Ob daraus rechtlich Ansprüche folgen und wie der Sachverhalt juristisch einzuordnen ist, gehört nicht zu diesem Wissen und lässt die Frist nicht früher beginnen.

Die kurze Frist von drei Jahren gilt nicht, wenn Sie im Testament selbst auf den Pflichtteil gesetzt wurden, denn Ihr Anspruch stützt sich dann auf den letzten Willen und richtet sich nicht gegen ihn. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch gegen den Willen des Erblassers durchsetzen wollen.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1487 ABGB § 1487a ABGB § 1489 ABGB § 1503 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.080 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

2Ob169/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** N*****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Mag. M***** K*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei R***** L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere, Rechtsanwälte in Melk, wegen 42.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2021, GZ 11 R 117/21p-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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