Wie lange habe ich Zeit für meinen Pflichtteil aus dem Testament?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Erben, Noterben, Angehörige
Die kurze Frist von drei Jahren gilt nicht, wenn Sie im Testament selbst auf den Pflichtteil gesetzt wurden, denn Ihr Anspruch stützt sich dann auf den letzten Willen und richtet sich nicht gegen ihn. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch gegen den Willen des Erblassers durchsetzen wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 21.10.2021 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
§ 1487 ABGB gilt nicht für den Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben, weil es sich dabei um einen aus der letztwilligen Verfügung fließenden Anspruch handelt, für den nicht der Grund der dreijährigen Verjährungsfrist gilt, dass nämlich der Testamentserbe so rasch wie möglich Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anwendung der Rechtsprechung zu § 1489 ABGB auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB.OGH 2 Ob 169/21y, 21.10.2021
- Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben.OGH 4 Ob 214/06h, 19.12.2006
- Dies gilt sowohl für die Pflichtteilsergänzungsklage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben als auch für den Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB.OGH 6 Ob 179/02w, 29.08.2002
- Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich.OGH 3 Ob 223/99m, 22.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 2 Ob 169/21y, 21.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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