OGH 2 Ob 176/21b
Worum es ging: Haftet der Schädiger auch für ganz unwahrscheinliche Folgen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Nein. Verlieren Hinterbliebene wegen der Schadenersatzleistung des Schädigers eine gesetzliche Begünstigung wie die Ausgleichszulage, ist das kein entgangener Unterhalt, sondern ein bloß mittelbarer Schaden. Ein solcher Schaden wird nicht ersetzt.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Nein. Was Ihnen aus einer privaten Unfallversicherung zufließt, mindert den Ersatz nicht, den der Schädiger zu leisten hat.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Ja. Wer Ihnen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet grundsätzlich auch für Zahlungspflichten, die Ihnen deswegen in einem Gerichtsverfahren auferlegt wurden. Dass diese Entscheidung vielleicht unrichtig war, ändert daran nichts. Gebunden ist der Schädiger daran aber nicht, wenn Sie es unterlassen haben, ihm den Streit zu verkünden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bezau, 12.04.2021, 3 C 28/21y-8
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 10.08.2021, 2 R 167/21f-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 276 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.320 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Geschäftszahl
2Ob176/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* Z*, vertreten durch die IfS-Erwachsenenvertretung, Poststraße 2/4, Dornbirn, diese vertreten durch Fischer & Walla Rechtsanwälte OG in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. M* S*, und 2. U*, beide vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 9.913,04 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 10. August 2021, GZ 2 R 167/21f-12, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 12. April 2021, GZ 3 C 28/21y-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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