Reicht es, dass die zweite Ursache nicht ganz ungewöhnlich war?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (117 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Abweisung der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden durch das BVwG.OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025
- Hier: Adäquanz bejaht, wenn ein irrtümlich in einen „Leerzug“ eingestiegener Fahrgast in Panik gerät und aus dem fahrenden Zug springt, wenn weder die Betätigung des Notsignals noch das Ziehen der Notbremse zum Anhalten des Zuges führt.OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020
- Besteht die weitere Ursache in einer Handlung des Verletzten selbst, ist die Adäquanz nur dann zu verneinen, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020
- Hier: Adäquanz bejaht, wenn der Geschädigte Sachwalterentschädigung leisten muss und diese vom Pflegschaftsgericht allenfalls zu hoch bemessen wurde.OGH 2 Ob 71/15b, 08.06.2015
- Hier: Umdrehen einer Schlinge des am Boden liegenden Seils eines Fesselballons durch Darüberstolpern, wodurch beim Anheben des Ballons das Bein des Stolpernden erfasst wurde.OGH 2 Ob 50/14p, 25.06.2014
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Adäquanz bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens für eine Nebenfigur in einem Roman in Bezug auf einen messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des namensgleichen Klägers.OGH 4 Ob 154/13w, 17.12.2013
- Hier: Adäquanzzusammenhang bejaht, auch wenn die psychische Beeinträchtigung der Unmündigen überwiegend auf die strafrechtliche Untersuchung nach dem Eingriff in die Intimsphäre zurückzuführen war.OGH 4 Ob 200/11g, 20.12.2011
- Das Dazwischentreten eines Dritten durchbricht den Kausalzusammenhang, wenn mit einem derartigen Handeln eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehnisablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.OGH 1 Ob 238/07t, 29.01.2008
- Hier: Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der Konkursantragspflicht (§ 69 Abs 2 KO) durch einen Geschäftsführer einer GmbH und Schäden aufgrund der Erpressung von Geldbeträgen zu Gunsten der GmbH durch einen späteren Geschäftsführer.OGH 1 Ob 134/07y, 22.10.2007
- An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte.OGH 1 Ob 134/07y, 22.10.2007
- Der Vertragserrichter und Treuhänder, der ja gerade deshalb mit seiner Aufgabe betraut wird, weil er den Betroffenen vor Übervorteilung durch andere am Geschäft Beteiligte bewahren soll, wird nicht deshalb von seiner Haftung befreit, weil der Betroffene in der Folge von anderen Beteiligten tatsächlich (allenfalls auch vorsätzlich) überfordert wird.OGH 9 Ob 238/02v, 18.12.2002
- Ein typischer Folgeschaden im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch Immissionen besteht im Entfall von Einnahmen aus einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einem Hotelier Nächtigungsentgelt von potentiellen Hotelgästen, einem Vermieter eines Einfamilienhauses Mietzinseinnahmen oder einem Liegenschaftseigentümer, der einem Dritten an seiner Liegenschaft ein Baurecht eingeräumt hat, Bauzins entgeht.OGH 1 Ob 168/01i, 29.01.2002
- Eine Schadensursache ist nur dann inadäquat, wenn sie nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde.OGH 1 Ob 253/01i, 27.11.2001
- Es besteht keine Haftung, wenn als weitere Ursache für einen Schaden ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit der der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte.OGH 1 Ob 65/01t, 27.03.2001
- Bei einem Behandlungsvertrag ist eine Fehleinschätzung der die Nachoperation durchführenden Ärzte, sofern diese nicht vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig handeln, regelmäßig als adäquate Folge der Aufklärungsverletzung anzusehen.OGH 7 Ob 233/00s, 28.02.2001
- Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht.OGH 1 Ob 303/99m, 28.04.2000
- Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten beziehungsweise eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen (so schon 2 Ob 155/97a).OGH 2 Ob 79/98a, 25.02.1999
- Spiritusflamme aus Grillgerät.OGH 6 Ob 813/80, 30.03.1981
- Eine weitere Ursache, kann auch in einem vorsätzlichen Handeln eines Dritten liegen.OGH 1 Ob 34/79, 16.04.1980
- Hier: Mauereinsturz - Diebstahl gelagerter Ware.OGH 5 Ob 87/75, 17.06.1975
- Wenn der Schaden auf zwei an sich voneinander unabhängigen Umständen beruht, bleibt der Schädiger für den gesamten Schaden verantwortlich.OGH 6 Ob 49/71, 04.06.1971
- Vorschriftswidriges (§ 24 Abs 1 lit d StVO) Abstellen eines Personenkraftwagens.OGH 2 Ob 243/70, 03.09.1970
- Es genügt, dass die generelle Eignung zur Schadensherbeiführung von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, wenn auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar war.OGH 6 Ob 56/70, 18.03.1970
- Vorschriftswidriges Abstellen eines Lastkraftwagens.OGH 2 Ob 278/66, 30.11.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 117.
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 31/23g, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 176/21b, 25.11.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 41/20z, 26.08.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 81/19a, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.