Haftet der Schädiger auch für ganz unwahrscheinliche Folgen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.OGH 6 Ob 179/25d, 28.01.2026
- Hier: Gerichtliches Sachverständigengutachten.OGH 7 Ob 96/19x, 23.10.2019
- Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann.OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016
- Mit Mängeln einer Tankanlage muss der Öllieferant immer rechnen; dies auch dann, wenn die Tankanlage einer Gebietskörperschaft gehört.OGH 4 Ob 578/95, 07.11.1995
- Pensionierung zufolge ärztlicher Fehldiagnose (irrtümliche Annahme eines Schädelgrundbruches).OGH 2 Ob 40/81, 28.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022906 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 42.
- OGH 6 Ob 179/25d, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 31/23g, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 176/21b, 25.11.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 81/19a, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.
Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.