Kann ich diese Frage bis zum Höchstgericht bringen?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagte, Versicherungen
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt. Ebenso stehen bei einer Beurteilung nach der Normadäquanz die Umstände des Einzelfalles im Vordergrund.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wegen der Einzelfallbezogenheit kann die Beurteilung der Adäquanz nur dann die Zulässigkeit der Revision begründen, wenn das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum, der sich in dieser Wertungsfrage aus den Leitlinien der genannten Rechtsprechung ergibt, überschritten hat.OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020
- Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 4 Ob 138/17y, 24.08.2017
- Hier: Adäquanz bejaht bei Verletzung des Feuerwehrmannes während eines Löscheinsatzes wegen fahrlässigen Außerachtlassens einer Bratpfanne am E‑Herd.OGH 4 Ob 20/14s, 20.05.2014
- Auch die bei der Beurteilung der Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens vorzunehmende umfassende Interessenabwägung stellt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.OGH 2 Ob 294/04f, 17.02.2005
- Hier wurde der Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten.OGH 1 Ob 65/01t, 27.03.2001
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- Hier: Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers.OGH 1 Ob 102/00g, 06.10.2000
- Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht.OGH 1 Ob 102/00g, 06.10.2000
- Ebenso, ob das Handeln eines Dritten außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.OGH 2 Ob 275/97y, 03.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 47.
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 31/23g, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 176/21b, 25.11.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 211/20s, 23.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 41/20z, 26.08.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 508a
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