OGH 5 Ob 214/21p
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 09.08.2021, 24 Msch 3/18z-75
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 07.10.2021, 22 R 226/21w-79
Zitierte Paragrafen
ABGB § 838a AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 40a MRG § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.862 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.2021
Geschäftszahl
5Ob214/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin C*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 4.990,30 EUR, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Oktober 2021, GZ 22 R 226/21w-79, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 9. August 2021, GZ 24 Msch 3/18z-75, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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