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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.11.2021 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 214/21p

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 838a AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 40a MRG § 37 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.862 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Geschäftszahl

5Ob214/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin C*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 4.990,30 EUR, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Oktober 2021, GZ 22 R 226/21w-79, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 9. August 2021, GZ 24 Msch 3/18z-75, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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