OGH 4 Ob 174/21y
Worum es ging: Habe ich Anspruch auf die sicherste Behandlung bei einer Operation?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aus dem Behandlungsvertrag haben Sie Anspruch darauf, dass die nach dem Stand der Wissenschaft sichersten Maßnahmen angewendet werden. Bekannte Gefahren einer Operation müssen so weit wie möglich ausgeschaltet oder eingeschränkt werden.
Ihr Arzt muss nicht von sich aus jede denkbare Behandlung mit Ihnen durchgehen. Stehen aber mehrere geeignete Verfahren zur Wahl und haben diese unterschiedliche Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzen, muss er Sie darüber informieren und das Für und Wider mit Ihnen abwägen. Das gilt auch, wenn eine andere Methode ein besseres kosmetisches Ergebnis erwarten lässt; kann eine nötige Spezialbehandlung im Haus nicht erbracht werden, muss er Sie weiterverweisen oder auf solche Kliniken hinweisen.
Ja, aber nicht durch einen eigenen Verjährungsgrund. Ihre Klage hält die Frist nur dann auf, wenn Sie das Verfahren auch ordentlich weiterbetreiben. Bleiben Sie beharrlich untätig, fällt diese Wirkung weg und der Anspruch ist verjährt.
Die Frist wird nicht schon durch die Klage selbst unterbrochen, sondern durch das für Sie günstige Urteil. Wird Ihr Begehren abgewiesen, tritt keine Unterbrechung ein.
Ja. Haben Sie zuerst nur feststellen lassen wollen, dass Ihnen ein Anspruch zusteht, und wurde dieses Begehren abgewiesen, weil Sie es neben dem Zahlungsbegehren versehentlich weiter aufrecht hielten, hält Ihre Klage die Verjährung trotzdem auf. Seit 2024 gilt dasselbe, wenn Sie das Feststellungsbegehren zu Recht fallen ließen, weil Sie inzwischen auf Zahlung klagen konnten. Der Rechtssatz gibt nur den älteren, engeren Stand wieder.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.
Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.
Nein. Über die Zahl der bisher nach dieser Methode durchgeführten Operationen muss Sie der Arzt nicht aufklären. Voraussetzung ist, dass er den Eingriff nach den Regeln seiner Ausbildung und der ärztlichen Kunst durchführen darf.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 10.02.2021, 9 Cg 92/16p-96
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 17.06.2021, 2 R 64/21k-101
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
4Ob174/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Kodek, MMag. Matzka sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* P*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei V*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 79.451,52 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2021, GZ 2 R 64/21k-101, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Februar 2021, GZ 9 Cg 92/16p-96, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wird nicht Folge gegeben.
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