Warum ist eine Behandlung ohne Aufklärung rechtswidrig?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhausträger
Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RettungssanitäterOGH 7 Ob 114/25b, 22.10.2025
- Hier: Brustoperation.OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022
- Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt.OGH 8 Ob 27/17d, 28.03.2017
- Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen.OGH 4 Ob 185/13d, 24.06.2014
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.OGH 5 Ob 9/11a, 09.02.2011
- Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen.OGH 8 Ob 113/09i, 29.09.2009
- Hier: Risikoaufklärung.OGH 4 Ob 137/07m, 07.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 22.
- OGH 7 Ob 114/25b, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 174/21y, 25.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 229/20t, 18.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 75/18t, 18.07.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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