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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 128/21w

Worum es ging: Welcher Zeitpunkt zählt für das Urteil?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.

Eine Klage, mit der Sie eine an sich wirksame Kündigung anfechten, ist auf deren Aufhebung zu richten. Sie dürfen nicht bloß die Feststellung begehren, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die zunächst wirksame Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.

Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.

Ja. Gibt das erste Gericht Ihrer Anfechtung statt, besteht Ihr Arbeitsverhältnis vorläufig bis zum Ende des Verfahrens weiter. Für diese Zeit können Sie Entgelt verlangen, wenn Sie arbeitsbereit waren und der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1155 ASGG § 61 ArbVG § 105 ZPO § 390 ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.647 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Geschäftszahl

9ObA128/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. N* B*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält-Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 134.374,82 brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert: 73.293,45 EUR brutto sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2021, GZ 10 Ra 52/21x-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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