OGH 5 Ob 2/22p
Worum es ging: Kann ein neues Wohnrecht mit der Bestätigung des Gerichts eingetragen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Mit der Amtsbestätigung aus dem Verlassenschaftsverfahren kann nur die Übertragung eines bestehenden Eigentums- oder Pfandrechts eingetragen werden. Für ein Recht, das an der Liegenschaft bisher nicht bestand, etwa ein neu vereinbartes Wohnrecht oder eine Dienstbarkeit, reicht sie nicht. Dafür brauchen Sie eine eigene, formgerecht errichtete Urkunde.
Mit einer Amtsbestätigung kann das Verlassenschaftsgericht nicht über Rechte entscheiden, die erst begründet werden sollen. Es kann damit nur bestehende Verhältnisse bestätigen.
Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.
Nein. Weist der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss auf ein Erbteilungsübereinkommen hin, reicht dieser Beschluss allein als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch. Das Übereinkommen selbst müssen Sie nicht vorlegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 07.05.2021
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 17.11.2021, 4 R 103/21b
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 178 AußStrG § 181 AußStrG § 182 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 4 GBG 1955 § 82a
Entscheidungstext
77 Absätze, 15.781 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.02.2022
Geschäftszahl
5Ob2/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * der KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. November 2021, AZ 4 R 103/21b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 7. Mai 2021, TZ 4059/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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