Muss ich das Erbteilungsübereinkommen dem Grundbuch vorlegen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Antragsteller, Notare
Nein. Weist der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss auf ein Erbteilungsübereinkommen hin, reicht dieser Beschluss allein als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch. Das Übereinkommen selbst müssen Sie nicht vorlegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ein mit dem Hinweis auf ein Erbteilungsübereinkommen gefasster rechtskräftiger Einantwortungsbeschluss ist taugliche Grundlage für die Verbücherung des damit dokumentierten Eigentumsübergangs an die Erben; der Vorlage des Erbteilungsübereinkommens bedarf es nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens erwerben die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.OGH 4 Ob 96/15v, 22.09.2015
- Diesfalls ist der Einantwortungsbeschluss die Ertragungsgrundlage.OGH 5 Ob 182/09i, 15.12.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 7 Ob 5/25y, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 2/22p, 03.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 76/18i, 12.06.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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