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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.09.2024

AußStrG § 178

§ 178. (1)Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz; 2. die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift; 3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen; 4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB). (2)Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen: 1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB); 2. jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. (3)Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden. (4)Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen. Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen. (5)Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei schutzberechtigten Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen. (6)Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten. (7)Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie brauchen die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts, und diese muss rechtskräftig sein. Die Rechtskraft ist gegenüber dem Grundbuchsgericht nachzuweisen. Dass dem Gericht die Rechtskraft ohnehin bekannt ist, weil die Bestätigung von ihm selbst stammt, genügt nicht.

Ja. Stirbt der Partner, mit dem Ihnen die Eigentumswohnung gemeinsam gehört, geht sein Anteil unmittelbar auf Sie über. Eine Einigung mit den Erben und deren Zustimmung sind dafür nicht nötig, auch nicht für die Bestätigung des Gerichts darüber. Über die Höhe des zu zahlenden Übernahmspreises wird gegebenenfalls gesondert gestritten.

Ja. Die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts steht nicht nur Vermächtnisnehmern zu, sondern auch jenen, die eine Liegenschaft im Rahmen eines Erben- oder Pflichtteilsübereinkommens als Abfindung erhalten. Damit können sie ihr Eigentum im Grundbuch eintragen lassen.

Nein. Das Gericht kann Ihnen die Bestätigung über ein Vermächtnis auch ohne Zustimmung der Erben ausstellen; die Erben müssen aber vorher angehört werden. Behaupten sie ernsthaft, dass der Nachlass nicht ausreicht, können sie eine Sicherheit verlangen, oder Sie werden auf eine Klage verwiesen.

Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.

Nein. Mit der Amtsbestätigung aus dem Verlassenschaftsverfahren kann nur die Übertragung eines bestehenden Eigentums- oder Pfandrechts eingetragen werden. Für ein Recht, das an der Liegenschaft bisher nicht bestand, etwa ein neu vereinbartes Wohnrecht oder eine Dienstbarkeit, reicht sie nicht. Dafür brauchen Sie eine eigene, formgerecht errichtete Urkunde.

Mit einer Amtsbestätigung kann das Verlassenschaftsgericht nicht über Rechte entscheiden, die erst begründet werden sollen. Es kann damit nur bestehende Verhältnisse bestätigen.

Ja. Die im Gesetz aufgezählten Angaben, darunter jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung eingetragen werden soll, müssen zwingend in den Beschluss aufgenommen werden. Fehlen sie, darf das Grundbuchsgericht die Rechtsnachfolge nicht selbst aus dem Grundbuchsstand erschließen.

Fehlt im Einantwortungsbeschluss der vorgeschriebene Ausspruch, kann er auch nachgeholt werden, wenn der Beschluss bereits rechtskräftig ist. So können Sie als Erbe die Eintragung im Grundbuch beantragen.

Ja. Eine solche Bestätigung des Gerichts, etwa für eine Eintragung im Grundbuch oder über die Obsorge, ist rechtlich ein Beschluss. Sie wird deshalb auch wie ein Beschluss behandelt.

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