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Gehört mir das geerbte Haus schon vor dem Grundbucheintrag?

günstig für Erbe betrifft Erben, Miterben, Gläubiger, Käufer
Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (34 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1951)

Der Erbe erwirbt das Eigentum an den Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung (früher ggt erst durch Verbücherung 1 Ob 174/30 SZ 12/75). (siehe VwGH 22.09.1983, 82/15/0076 AnwBl 1984,24)

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 34.

Im Gesetz

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