Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 99/21y

Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ist an keine Form gebunden. Sie können ihn schriftlich, mündlich oder durch ein Verhalten erklären, das keinen Zweifel lässt. Für den Arbeitgeber muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass Sie das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist beenden.

Bleiben Sie der Arbeit fern, ist daraus allein noch nicht zu schließen, dass Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet haben. Dafür müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine solche Absicht ergibt.

Weil es auf Sonderzahlungen keinen gesetzlichen Anspruch gibt, darf ein Kollektivvertrag sie an Bedingungen knüpfen. Sieht er vor, dass der anteilige Anspruch bei einer berechtigten Entlassung entfällt, entsteht er von vornherein nicht. Bereits ausbezahltes Weihnachtsgeld ist dann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zurückzuzahlen.

Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.

Auch wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, darf Ihnen die Ersatzleistung für den offenen Urlaub nicht zur Gänze verweigert werden. Sie steht Ihnen aber nur im Ausmaß des unionsrechtlich gesicherten Mindesturlaubs von vier Wochen zu. Ob Ihnen der Verbrauch des Urlaubs möglich gewesen wäre, wird nicht geprüft.

Das österreichische Recht gibt Ihnen mehr Urlaub, als das europäische Recht mindestens verlangt. Endet Ihr Arbeitsverhältnis mit offenem Resturlaub, muss Ihnen jedenfalls für den europarechtlich gesicherten Mindesturlaub von vier Wochen eine Ersatzleistung bezahlt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 AngG Art. 1 § 16

Entscheidungstext

60 Absätze, 18.777 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Geschäftszahl

8ObA99/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard W. Huber LL.M., Rechtsanwalt in Linz, wegen 3.182,49 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2019, GZ 11 Ra 64/19i-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 2019, GZ 10 Cga 34/19f-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail