OGH 3 Ob 224/21v
Worum es ging: Haftet das Krankenhaus auch für meine Sicherheit außerhalb der Behandlung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Der Vertrag mit dem Krankenhaus zielt in erster Linie auf die Heilbehandlung, umfasst aber auch Pflege, Unterbringung und die Wahrung Ihrer körperlichen Sicherheit. Der Träger muss vorbeugen, dass Sie nicht durch andere Patienten, Besucher, Geräte oder sonstige Anlagen zu Schaden kommen. Unter bestimmten Umständen sind auch Begleitpersonen geschützt.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.
Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Belegarzt haftet für Fehler jener nachgeordneten Personen, die ihm das Belegspital für die Operation zur Verfügung stellt; sie werden für ihn tätig. Das gilt jedenfalls auch für die Tätigkeiten des assistierenden Personals bei der unmittelbaren Vorbereitung der Operation. Dass Sie zugleich einen Vertrag mit dem Spital haben, schließt das nicht aus.
Der Belegarzt behandelt eigenverantwortlich und haftet für Fehler des ihm beigestellten Personals, das für ihn tätig wird. Das Spital schuldet dabei nur Unterbringung, Verpflegung und die notwendigen Hilfsdienste. Ob daneben auch der Krankenhausträger haftet, hängt vom einzelnen Fall ab.
Ja. Zieht der operierende Arzt für die Vorbereitung Ihrer Operation andere Ärzte bei, die er in der Organisation der Operation leitet, haftet er auch für deren Fehler. Dass diese Ärzte wirtschaftlich selbständig sind, ändert daran nichts. Auch Spitalsangestellte können dabei für ihn tätig werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 05.07.2021, 14 Cg 14/21b-21
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.09.2021, 1 R 127/21h-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Geschäftszahl
3Ob224/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, 2. P* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, und ihre Nebenintervenientin Dr. M*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 36.540,72 EUR sA und Feststellung, über den „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. September 2021, GZ 1 R 127/21h-27, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Juli 2021, GZ 14 Cg 14/21b-21, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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