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Haftet mein Operateur auch für Fehler des Spitalspersonals?

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Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Belegarzt haftet für Fehler jener nachgeordneten Personen, die ihm das Belegspital für die Operation zur Verfügung stellt; sie werden für ihn tätig. Das gilt jedenfalls auch für die Tätigkeiten des assistierenden Personals bei der unmittelbaren Vorbereitung der Operation. Dass Sie zugleich einen Vertrag mit dem Spital haben, schließt das nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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