Haftet mein Operateur auch für Fehler des Spitalspersonals?
günstig für Patient betrifft Patienten, Belegärzte, Krankenhausträger, Anästhesisten
Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Belegarzt haftet für Fehler jener nachgeordneten Personen, die ihm das Belegspital für die Operation zur Verfügung stellt; sie werden für ihn tätig. Das gilt jedenfalls auch für die Tätigkeiten des assistierenden Personals bei der unmittelbaren Vorbereitung der Operation. Dass Sie zugleich einen Vertrag mit dem Spital haben, schließt das nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung (auch) des Belegspitals für einen Fehler des bei ihm angestellten Anästhesisten im Rahmen der Operation durch den Belegarzt.OGH 3 Ob 224/21v, 23.02.2022
- Hier: Der Zweitbeklagte ist Zahnarzt und bietet in seiner Zahnarztpraxis auch Zahnbehandlungen unter Vollnarkose an. Die Vollnarkose wird von einem Anästhesisten durchgeführt. Jeder Facharzt hat grundsätzlich sein eigenes Anamnese-Gespräch zu führen. Jedenfalls war der Zweitbeklagte aus dem Behandlungsvertrag aber verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden (abgefragte Allergien). Das dies auch tatsächlich erfolgt, hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anästhesist als Erfüllungsgehilfe tätig war.OGH 6 Ob 179/19w, 19.12.2019
- Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen.OGH 8 Ob 103/09v, 29.09.2009
- Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest.OGH 1 Ob 265/03g, 10.02.2004
- Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen.OGH 1 Ob 269/99m, 23.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 3 Ob 224/21v, 23.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 161/16g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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