Wer haftet, wenn mein Belegarzt im Spital operiert?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten, Pflegepersonal
Der Belegarzt behandelt eigenverantwortlich und haftet für Fehler des ihm beigestellten Personals, das für ihn tätig wird. Das Spital schuldet dabei nur Unterbringung, Verpflegung und die notwendigen Hilfsdienste. Ob daneben auch der Krankenhausträger haftet, hängt vom einzelnen Fall ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 13.02.2024 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1999)
Zur Stellung und Haftung eines Belegarztes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen.OGH 10 Ob 2/24b, 13.02.2024
- Hier: Der Zweitbeklagte ist Zahnarzt und bietet in seiner Zahnarztpraxis auch Zahnbehandlungen unter Vollnarkose an. Die Vollnarkose wird von einem Anästhesisten durchgeführt. Jeder Facharzt hat grundsätzlich sein eigenes Anamnese-Gespräch zu führen. Jedenfalls war der Zweitbeklagte aus dem Behandlungsvertrag aber verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden (abgefragte Allergien). Das dies auch tatsächlich erfolgt, hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden müssen.OGH 6 Ob 179/19w, 19.12.2019
- Hier: Der Arzt war freiberuflich mit einer Privatordination tätig, wo ihn die Klägerin aufsuchte. Er betreute Patienten aus seiner Ordination im Landesklinikum, wo er sie operierte oder konservativ betreute, stand zum Spitalsträger jedoch in keinem Anstellungsverhältnis – Behandlung durch einen Belegarzt, sodass der Pflichtenkreis des Spitalsträgers nicht auch die ärztliche Behandlung umfasste.OGH 6 Ob 149/18g, 31.08.2018
- Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Der Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf. Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden. Der Anstaltsträger haftet dabei nicht für Behandlungsfehler des Belegarztes. Ein schriftlicher Vertrag ist für die Annahme eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags keine zwingende Voraussetzung. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus ebenfalls zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen. Daneben schließt der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt.OGH 6 Ob 149/18g, 31.08.2018
- Hier: Mangels eindeutiger anderer Vertragsgestaltung ist unter Berücksichtigung der nach der Verkehrsübung selbstverständlichen Erwartung der Klägerin ‑ als nach dem ASVG Krankenversicherte ‑ (§ 914, § 863 Abs 2 ABGB) von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen.OGH 10 Ob 34/10p, 22.06.2010
- Es ist allerdings möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals einander überschneiden.OGH 8 Ob 103/09v, 29.09.2009
- Der (Beleg-)Arzt schuldet im Rahmen des Behandlungsvertrags auch die Nachbehandlung.OGH 8 Ob 34/08w, 03.04.2008
- Belegärzte besorgen ihre Aufgaben an Kliniken gewöhnlich auch nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung (vgl etwa auch 9 ObA 210/93).OGH 1 Ob 214/06m, 28.11.2006
- Beim Belegarztsystem ist daher davon auszugehen, dass der Belegarzt im Rahmen des Behandlungsvertrages die Behandlung des Patienten, im Regelfall dessen Operation samt Nachbehandlung, und das Belegspital im Sinne eines „gespaltenen" Krankenhausvertrages die Erbringung der damit verbundenen krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdienste einschließlich all dessen, was man als „Hotelkomponente" bezeichnet, schuldet.OGH 10 ObS 235/03m, 18.10.2005
- Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits.OGH 9 Ob 152/04z, 02.02.2005
- Ein Belegarzt haftet für Fehlleistungen der ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig.OGH 8 ObA 41/02s, 29.08.2002
- Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der hiefür beigestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln. Er ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln beziehungsweise vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Ihm wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pflegern zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung der Patienten, jedenfalls aber im Zug einer vom Belegarzt vorzunehmenden Operation, den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes.OGH 8 ObA 41/02s, 29.08.2002
- Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen.OGH 1 Ob 269/99m, 23.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112629 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 10 Ob 2/24b, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 224/21v, 23.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 161/16g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1313a
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