OGH 4 Ob 21/22z
Worum es ging: Wann ist ein Vertrag wegen Wucher unwirksam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.
Ja, das kann Leichtsinn sein. Leichtsinnig handelt auch, wer sich der Folgen seiner Handlungsweise durchaus bewusst ist, aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung den eingegangenen drückenden Bedingungen aber nicht die Bedeutung beimisst, die ihnen zukommt.
Unter den guten Sitten versteht man jene Regeln, die im Gesetz nicht ausdrücklich stehen, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Sie werden dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt; dazu zählen neben allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Regeln der Moral.
Ja. Ein Geschäft ist auch dann unwirksam, wenn es zwar gegen kein geschriebenes Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist, weil es ungeschriebene und oberste Rechtsgrundsätze verletzt. Maßstab ist, was dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Darunter kann etwa ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen beider Seiten fallen.
Ja, das ist möglich. Wenn Sie eine Liegenschaft übergeben und dafür nur eine sehr geringe Versorgung erhalten, etwa ein kleines Wohn- oder Pflegerecht, kann der Vertrag als Wucher nichtig sein. Der Gerichtshof hat das ausdrücklich für Übergabsverträge geprüft.
Ja, in bestimmten Fällen. Verpflichten Sie sich während aufrechter Ehe in einem Notariatsakt, ein Darlehen Ihres Ehegatten für die Ehewohnung im Scheidungsfall zurückzuzahlen, ist das gültig, soweit das Geld aus Vermögen stammt, das ohnehin nicht aufgeteilt wird, oder als Ersparnis zu werten ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 14.12.2021, 4 R 160/21h-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 8.601 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Geschäftszahl
4Ob21/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* G*, vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Beklagte E* G*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2021, GZ 4 R 160/21h-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).