Darf ein Markenname eine falsche Herkunft der Ware vortäuschen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2022)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 154/21g, 23.02.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4 Abs1 Z8
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie dürfen eine fremde Marke nennen, wenn das nötig ist, um den Zweck Ihrer Ware oder Leistung anzugeben, etwa bei Zubehör, Ersatzteilen oder einem Service für ein Markenprodukt. Das gilt nur, solange die Marke dadurch nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt wird und Ihr Geschäftsverhalten nicht unlauter ist.
Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn der Anmelder die Marke gar nicht selbst nutzen oder vermarkten will, sondern damit vor allem andere Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch nehmen möchte. Dafür spricht, wenn jemand ohne konkrete Geschäftsbeziehung zu möglichen Nutzern eine Vielzahl kennzeichnungsschwacher Marken anmeldet, davon nur wenige eingetragen werden und kein darüber hinausgehendes Geschäftsmodell erkennbar ist.