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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 25/22z

Worum es ging: Wann ist eine Beleidigung ein Entlassungsgrund?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Beleidigung rechtfertigt die Entlassung nur, wenn sie in der Absicht ausgesprochen wurde, den anderen zu verletzen. Sie muss zudem objektiv geeignet sein, die Ehre erheblich zu verletzen, und diese Wirkung auch tatsaechlich gehabt haben. Entscheidend ist, ob ein Mensch mit normalem Ehrgefuehl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung antworten kann.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Auch eine schwere Beleidigung rechtfertigt die Entlassung nicht immer. Sie kann entschuldbar sein, wenn Sie sich über ein vorangegangenes Verhalten aufgeregt haben, sich gegen einen aus Ihrer Sicht ungerechten Vorwurf wehrten, lange im Betrieb sind oder der Vorfall einmalig geblieben ist.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Das Schauspielergesetz zählt die Gründe für eine Entlassung ohne Kündigungsfrist nur beispielhaft auf. Deshalb darf diese Aufzählung weit ausgelegt werden. Vergleichbare Gründe aus dem Angestelltengesetz können sinngemäß herangezogen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.469 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Geschäftszahl

9ObA25/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Langer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * N*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * S* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse: 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2021, GZ 10 Ra 86/21x-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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