OGH 6 Ob 57/22h
Worum es ging: Darf mir der Straßenerhalter einen Vertrag einfach verweigern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.
Schließt ein Gesellschafter absichtlich ein Geschäft, das der Gesellschaft schadet und dem anderen offenbar unbillige Vorteile verschafft, missbraucht er seine Vertretungsmacht. Der andere kann sich dann nicht auf diese Vertretungsmacht berufen, wenn er bewusst zum Nachteil der Gesellschaft mitgewirkt hat, den Missbrauch kannte oder wenn dieser für jeden Einsichtigen offensichtlich war.
Unter Umständen ja. Hat ein Dritter Ihren Vertragspartner zum Vertragsbruch verleitet oder arglistig mit ihm zu Ihrem Nachteil zusammengewirkt, steht Ihnen Schadenersatz zu. Statt Geld können Sie dann vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.
Nein. Auch ein Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen. Er darf einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. Ob solche Gründe vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der späteren Rechtsprechung braucht auch die Kündigung eines bestehenden Vertrags einen sachlichen Grund.
Grundsätzlich nicht, denn eine einwandfreie Zustimmung des Machtgebers schließt den Missbrauch aus. Bei einer Gesellschaft können die Gesellschafter diese Zustimmung erteilen, bei einer Gesellschaft als Alleingesellschafterin deren vertretungsbefugtes Organ. Wirken die Vertreter von Mutter- und Tochtergesellschaft aber zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammen, wirkt die Zustimmung nicht entlastend.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 27.01.2022, 40 R 314/21d-27
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 568
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.426 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Geschäftszahl
6Ob57/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 40 R 314/21d-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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