Gilt ein Vertrag, der die Firma bewusst schädigt?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschaft, Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertragspartner
Schließt ein Gesellschafter absichtlich ein Geschäft, das der Gesellschaft schadet und dem anderen offenbar unbillige Vorteile verschafft, missbraucht er seine Vertretungsmacht. Der andere kann sich dann nicht auf diese Vertretungsmacht berufen, wenn er bewusst zum Nachteil der Gesellschaft mitgewirkt hat, den Missbrauch kannte oder wenn dieser für jeden Einsichtigen offensichtlich war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ein treuwidriger Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft. Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollusives Zusammenwirken des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und des Obmanns der Gesellschafterin der Beklagten zum Nachteil der in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindlichen Beklagten durch Vereinbarung eines Kündigungsverzichts und einer Prämie zugunsten des Klägers.OGH 8 ObA 70/22k, 21.11.2022
- Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast.OGH 1 Ob 6/17i, 31.01.2017
- (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, hat der Dritte eine Erkundungspflicht. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht.OGH 8 Ob 84/08y, 10.07.2008
- Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. Diesem Sachverhalt ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste.OGH 3 Ob 117/03g, 28.05.2003
- Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten.OGH 4 Ob 2078/96h, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 16.
- OGH 8 ObA 70/22k, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 84/22d, 14.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 77/22b, 08.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 24/22b, 27.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 57/22h, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/16k, 24.06.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
HGB §126 Abs2
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