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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 35/22s

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Ein Fixpreis ist immer dann offenkundig unangemessen, wenn er über dem ortsüblichen Preis für gleichwertige frei finanzierte Objekte liegt. Das gilt auch dann, wenn er nur geringfügig darüber liegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 WGG Art. 1 § 15c WGG Art. 1 § 15d WGG Art. 1 § 15e WGG Art. 1 § 15g WGG Art. 1 § 15h WGG Art. 1 § 17 WGG Art. 1 § 18 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

30 Absätze, 10.092 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Geschäftszahl

5Ob35/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. MMag. V*, 2. DI J*, beide vertreten durch Dr. Christopher Toms, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin „H*“ G* Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 22 Abs 2 Z 6a iVm § 15d WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. November 2021, GZ 39 R 174/21h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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