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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2022

OGH 4 Ob 91/22v

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof den festgesetzten Wert des Streits ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.

Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.

An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 JN § 55 ZPO § 500 ZPO § 502

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.997 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

4Ob91/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei J* B*, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, wegen Feststellung (2.500 EUR) und Unterlassung (2.500 EUR; Gesamtstreitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2021, GZ 21 R 195/21s-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Haag vom 30. Juli 2021, GZ 201 C 87/21y-10, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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